Kann man mit Cannabismedikamenten reisen?
Reisen mit medizinischem Cannabis
Je nach Land gibt es unterschiedliche Regelungen: Eine Abklärung vor Reiseantritt kostet zwar Zeit, ist aber unvermeidbar für die lückenlose Versorgung chronischer Patient:innen.
Wenn Patient:innen auf die Therapie mit Betäubungsmitteln (BtM) angewiesen sind und in den Urlaub fahren wollen, müssen sie einiges beachten. Das gilt auch für die Mitnahme von medizinischem Cannabis ins Ausland.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) schreibt dazu folgendes: Patient:innen dürfen "die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen". Das gilt für alle Betäubungsmittel, die in der Anlage III des BtMG aufgeführt sind - dazu gehört auch medizinisches Cannabis. Dabei ist nur die Mitnahme von Betäubungsmitteln für den eigenen Bedarf zulässig, beauftragte Personen dürfen diese nicht mitführen.
Bestimmungen hängen vom Reiseziel ab
Die Empfehlungen zur Reisevorbereitung hängen vom Urlaubsziel ab: Es wird zwischen Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten des Schengener Abkommens unterschieden.
Vertragsstaaten sind zurzeit:
Belgien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Slowenien, Tschechien, Dänemark, Estland, Frankreich, Island, Lettland, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Schweden, Slowakei, Spanien und Ungarn.
Patient:innen benötigen Bescheinigung
Für Reisen in diese Länder regelt das Schengener Abkommen die Mitnahme von Betäubungsmitteln für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen. Patient:innen benötigen dafür eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, das bei der Reise mitzuführen ist. Das Formular wird zum Beispiel auf der Website des BfArM zur Verfügung gestellt.
Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Diese ist vor Reiseantritt vom verschreibenden Arzt/ von der verschreibenden Ärztin auszufüllen und durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung zu beglaubigen. Eine Auskunft über die jeweils zuständige Landesbehörde gibt es auf der Seite des BfArM.
Was tun bei Reisen in andere Länder?
Sollte das Zielland kein Vertragsstaat des Schengener Abkommens sein (in Europa betrifft das Rumänien, Kroatien, Bulgarien, Großbritannien, Irland und Zypern; sonst generell alle Staaten außerhalb von Europa), empfiehlt das BfArM folgende Vorgehensweise:
Patient:innen sollen sich am Leitfaden für Reisende, der durch das Internationale Suchtstoffkontrollamt (INCB) zur Verfügung gestellt wird, orientieren. Das empfiehlt auch die Bundesopiumstelle: Demnach soll durch den verschreibenden Arzt/die verschreibende Ärztin eine mehrsprachige Bescheinigung ausgestellt werden. Diese Bescheinigung soll Informationen zu Einzel- und Tagesdosierungen, der Wirkstoffbezeichnung und der Reisedauer enthalten. Auch hier ist in der Regel maximal ein Zeitraum von 30 Tagen möglich.
Aufgrund fehlender international gültiger Bestimmungen gibt es für diesen Fall keine vorgeschriebene Form. Eine Beglaubigung durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbörde ist aber auch für diese Bescheinigung einzuholen. Generell sollten sich Patient:innen aber vor Reiseantritt immer über die gültigen nationalen Bestimmungen im jeweiligen Land informieren.
Importgenehmigungen & Mengenbeschränkungen beachten
Es kann vorkommen, dass zusätzliche Importgenehmigungen erforderlich sind, Mengenbeschränkungen für die Einführung des benötigten Betäubungsmittels bestehen oder generell die Einführung bestimmter BtM verboten ist. Am besten kann dazu eine Anfrage bei der "diplomatischen Zielvertretung des Ziellandes in Deutschland" - also der Botschaft - gestellt werden. Die Kontaktadressen der Botschaften sind online beim Auswärtigen Amt einsehbar. Das INCB arbeitet aktuell auch an einer Übersicht für Einreiseformalitäten in einzelnen Staaten.
Wenn Patient:innen feststellen, dass die Mitnahme nicht erlaubt ist, sollte in Absprache mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin die Verfügbarkeit im Reiseland und eine mögliche Verordnung durch einen Arzt/eine Ärztin vor Ort abgeklärt werden. Falls auch diese Variante nicht umsetzbar ist, bleibt ein allerletzter Ausweg die Beantragung einer Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle. Diese ist allerdings sehr umfangreich und Patient:innen sollten Aufwand und Dauer dieses Verfahrens bewusst sein.
Abklärung rechtzeitig in Angriff nehmen
Für Ärzt:innen gelten die oben genannten Vorgehensweisen ebenfalls. Zwar ist ein Arztausweis hilfreich und laut Gesetz dürfen "Ärzte, Zahnärzte sowie Tierärzte Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (z.B. Ärzte ohne Grenzen) oder im "kleinen Grenzverkehr" als ärztlichen Praxisbedarf mitführen, wenn sie in angemessenen Mengen und zum Zwecke der ärztlichen Berufsausübung oder ersten Hilfeleistung verwendet werden" - allerdings ist auch hier die Rechtsgrundlage nicht harmonisiert. Es gilt wie in allen Fällen: Eine Abklärung vor Reiseantritt kostet zwar Zeit, ist aber unvermeidbar für die lückenlose Versorgung chronischer Patient:innen.
Autoren- und Quelleninformationen : Veröffentlicht von Hanna Meiertöns, 16.12.2022
Das detaillierte Vorgehen, Länderinformationen und die benötigten Formulare findet man auf der Homepage des Bundesinstitut für Arzneimittelsicherheit und Medizinprodukte.
Reisen mit Cannabis
Natürlich kann man auch als Cannabispatient, von Zoll und Polizei unbehelligt, auf Reisen gehen, ohne auf seine Medikamente verzichten zu müssen. Es müssen allerdings einige Dinge im Vorfeld beachtet und vorbereitet werden. Zudem gilt dieses momentan pauschal nur für die Mitgliedsländer des Schengener Abkommens (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn). Man kann sich bei der Bundesopiumstelle, das erforderliche Formular herunterladen.
Dieses füllt man mit dem Arzt aus und lässt es vom örtlichen Gesundheitsamt beurkunden. Diese beurkundete Erlaubnis gilt immer für 30 Tage, und enthält unter anderem die für die Therapie erforderliche Menge und Bezeichnung des verordneten Cannabis.
Laut Gesundheitsamt lassen sich Berufspendler, welche im Ausland (z. Bsp.: Schweiz, Österreich) arbeiten, zwecks Einfachheit, gleich Formulare für 12 x 30 Tage ausstellen. So sparen sie Zeit und können jeder Zeit, sicher mit den Medikamenten die Grenzen passieren.
Für andere Länder gelten andere Bestimmungen und Gesetze. Diese können Sie ebenfalls bei der Bundesopiumstelle oder in den jeweiligen Landesvertretungen in Deutschland erfahren. Im Zweifelsfall ist es angeraten, auf die Mitnahme von medizinischem Cannabis zu verzichten oder ein anderes Reiseziel auszusuchen.
Wohin mit den Cannabisblüten, Koffer oder Handgepäck?
Die Cannabisblüten und alle für den Konsum benötigten Hilfsmittel, gehören ins Handgepäck. Tun Sie Sich und den Zollbeamten den Gefallen, daß Sie alle notwendigen Papiere, die Blüten, den Vaporizer und Ähnliches in einer kleinen separaten Tasche (z.B. extra Kulturbeutel) im Handgepäck, griffbereit, bei sich haben. Dieses erleichtert und beschleunigt das Prozedere am Flughafen. Sie müssen bei Auslandsfahrten die Blüten nicht explizit am Zoll anmelden.
Quelle :
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