

Neue Regeln zur Kostenübernahme von Cannabisarzneimitteln
Was Patient:innen jetzt wissen sollten:
Informationen für gesetzlich versicherte Patient:innen mit einer laufenden oder geplanten Therapie mit Cannabisarzneimitteln.

Aktueller Stand
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. Cannabisblüten sind seitdem im besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V nicht mehr enthalten.
Hinweis: Die derzeit veröffentlichte Arzneimittel-Richtlinie und die FAQ des Gemeinsamen Bundesausschusses sind noch nicht vollständig an die seit dem 30. Juli 2026 geltende Rechtslage angepasst.
8. September 2026 – Sozialgericht Dresden: Das Sozialgericht Dresden hat im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die dort bestehende, unbefristete und auch Cannabisblüten umfassende Genehmigung durch die Gesetzesänderung zum 30. Juli 2026 nicht automatisch ihre Wirkung verloren hatte. Die Krankenkasse wurde im konkreten Fall zur vorläufigen weiteren Versorgung verpflichtet.
1. September 2026 – Exilby®: Mit Exilby® ist ein weiteres cannabishaltiges Fertigarzneimittel auf dem deutschen Markt verfügbar. Es ist für ein begrenztes Anwendungsgebiet zugelassen.
28. August 2026 – Sozialgericht für das Saarland: Auch das Sozialgericht für das Saarland hat in einem konkreten Eilverfahren die Krankenkasse zur vorläufigen weiteren Versorgung mit Cannabisblüten verpflichtet. Die Krankenkasse hat die bestehende Genehmigung anschließend nach § 48 SGB X aufgehoben und die sofortige Vollziehung angeordnet. Der weitere gerichtliche Ausgang ist offen.
Einordnung: Aus den beiden Eilentscheidungen folgt kein allgemeiner Bestandsschutz für frühere Blütengenehmigungen. Sie zeigen jedoch, dass die Gesetzesänderung bestehende Genehmigungen nicht zwingend automatisch beseitigt. Die Voraussetzungen und Folgen einer nachträglichen Aufhebung nach § 48 SGB X sind weiterhin nicht abschließend gerichtlich geklärt.
Was Sie tun können, wenn Ihre Blütenversorgung gefährdet ist?
Die folgenden Hinweise richten sich vor allem an gesetzlich Versicherte mit einer laufenden Behandlung mit Cannabisblüten.
Wenn Sie bereits mit einem Cannabisextrakt oder einem anderen Cannabis-Rezepturarzneimittel behandelt werden, müssen Sie nach aktueller Information der KBV nicht allein wegen der neuen Regelung einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel nachholen. Solange Ihre Behandlung weiter verordnet und zulasten der Krankenkasse abgegeben wird, besteht deshalb allein aufgrund dieser Neuregelung kein Handlungsbedarf.
1. Ändern Sie Ihre Behandlung nicht selbstständig.
Setzen Sie Ihre Medikamente nicht ohne ärztliche Rücksprache ab. Verändern Sie auch die Dosierung oder Anwendung nicht auf eigene Faust.
2. Besprechen Sie das weitere Vorgehen mit Ihrer behandelnden Praxis
Wenn Sie bisher Cannabisblüten zulasten der gesetzlichen Krankenkasse erhalten haben, vereinbaren Sie möglichst frühzeitig einen Termin.
Besprechen Sie dort insbesondere:
- welches andere Cannabisarzneimittel für Sie medizinisch geeignet sein könnte,
- welche Folgen eine Unterbrechung oder schnelle Umstellung haben könnte,
- welche Erfahrungen mit Ihrer bisherigen Behandlung dokumentiert werden sollten.
Beim Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel ist grundsätzlich eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Die Genehmigung entfällt, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zu einer Fach- oder Qualifikationsgruppe gehört, die ohne vorherige Genehmigung verordnen darf.
Wenn Sie bereits Cannabisblüten erhalten haben und jetzt auf ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden müssen, ist nach aktueller Information der KBV kein vorheriger sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel erforderlich. Die KBV stellt ausdrücklich klar, dass bereits laufende Cannabistherapien von dieser neuen Vorgabe nicht betroffen sind.
Diese Aussage gibt die aktuelle Auffassung der KBV zur praktischen Anwendung der Neuregelung wieder. Eine ausdrückliche Sonderregelung für die Umstellung von Cannabisblüten enthält der Gesetzestext selbst nicht.
Ob und wie Ihre Behandlung umgestellt werden kann, muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt gemeinsam mit Ihnen beurteilen. Ändern Sie Ihre Behandlung nicht selbstständig.
3. Klären Sie eine bestehende Genehmigung und handeln Sie bei Versorgungsproblemen
Wenn Sie über eine bestehende Genehmigung für Cannabisblüten verfügen, können Sie Ihre Krankenkasse schriftlich um eine eindeutige Auskunft bitten, ob und gegebenenfalls wie lange sie diese Genehmigung weiterhin berücksichtigt. Einzelne regionale Hinweise empfehlen bei bestehenden Genehmigungen eine individuelle Klärung mit der Krankenkasse. Daraus ergibt sich jedoch kein allgemeiner oder gesetzlich geregelter Bestandsschutz.
Besonders wichtig ist eine schnelle Klärung, wenn Ihre weitere Versorgung konkret gefährdet ist oder Sie bereits ein Schreiben Ihrer Krankenkasse erhalten haben.
Handeln Sie insbesondere, wenn
- Ihre behandelnde Praxis keine weitere Verordnung ausstellt oder wegen der neuen Rechtslage eine Umstellung verlangt,
- Ihre Apotheke die Abgabe des verordneten Cannabisarzneimittels zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ablehnt,
- Ihre Krankenkasse Ihnen eine Anhörung, eine Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen oder einen Bescheid schickt,
- oder Ihre nächste Versorgung unmittelbar bevorsteht und noch ungeklärt ist.
Fragen Sie zunächst nach dem genauen Grund. Bitten Sie Praxis oder Apotheke nach Möglichkeit um eine kurze schriftliche Mitteilung, ob das Problem die Verordnung, die Abgabe, die Abrechnung oder die Kostenübernahme betrifft.
Betrifft das Problem die Genehmigung oder Kostenübernahme, wenden Sie sich kurzfristig schriftlich an Ihre Krankenkasse. Teilen Sie mit, welches Cannabisarzneimittel betroffen ist, wann Sie die nächste Versorgung benötigen und wodurch diese derzeit gefährdet ist.
Wenn Sie bereits eine Genehmigung für Cannabisblüten haben, bitten Sie zusätzlich um eine klare schriftliche Mitteilung, ob und gegebenenfalls wie lange die Krankenkasse diese Genehmigung weiterhin berücksichtigt. Umfasst Ihre Genehmigung neben Cannabisblüten auch Cannabisextrakte, Dronabinol oder Nabilon, fragen Sie ausdrücklich, ob die Genehmigung für diese weiterhin vom Gesetz erfassten Cannabisarzneimittel fortgilt. Falls die Krankenkasse die Kostenübernahme einschränken oder beenden will, bitten Sie um einen schriftlichen und begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Wichtig: Eine Anhörung ist noch kein Bescheid
Eine Anhörung ist noch keine endgültige Entscheidung. Die Krankenkasse teilt damit mit, dass sie möglicherweise Ihre Genehmigung oder Kostenübernahme ändern oder beenden will. Sie erhalten Gelegenheit, sich vorher dazu zu äußern.
Lassen Sie das Schreiben nicht liegen und beachten Sie die genannte Frist. Teilen Sie der Krankenkasse möglichst kurz mit,
- wann Sie die nächste Verordnung oder Abgabe benötigen,
- welche Folgen eine Unterbrechung oder schnelle Umstellung für Sie hätte,
- und ob derzeit eine medizinisch geeignete und rechtzeitig verfügbare Alternative fehlt.
Wenn Ihre Versorgung unmittelbar gefährdet ist, bitten Sie um eine schnelle schriftliche Entscheidung.
Suchen Sie außerdem möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Anhörung und Aufhebungsbescheid: Eine Anhörung hebt eine bestehende Genehmigung noch nicht auf. Genau diese Verfahrenslage lag auch dem Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 8. September 2026 zugrunde: Dort war die Versicherte bislang nur zur beabsichtigten Aufhebung angehört worden; ein Aufhebungsbescheid war noch nicht ergangen. Das Gericht ging im konkreten Fall deshalb davon aus, dass die bestehende Genehmigung weiterhin wirksam war.
Inzwischen liegt uns mit dem Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 28. August 2026 (S 1 KR 45/26 ER) eine weitere positive Eilentscheidung vor. Auch dort ging das Gericht davon aus, dass die Gesetzesänderung die Wirkung der bestehenden Genehmigung nicht automatisch beseitigt. Die Krankenkasse hat diese Genehmigung allerdings anschließend mit Bescheid vom 4. September 2026 nach § 48 SGB X für die Zukunft aufgehoben und zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet. Damit liegt dort inzwischen eine andere Verfahrenssituation vor, der weitere gerichtliche Ausgang ist offen. Daraus folgt kein allgemeiner Bestandsschutz für frühere Blütengenehmigungen.
Ob eine konkrete Genehmigung fortwirkt und welche rechtlichen Möglichkeiten nach einem späteren Aufhebungsbescheid bestehen, hängt vom Inhalt der Genehmigung und von der jeweiligen Verfahrenslage ab. Gegen die Anhörung selbst richtet sich grundsätzlich noch kein Widerspruch. Ein Widerspruch kommt erst gegen einen späteren Bescheid der Krankenkasse in Betracht. Wenn ein Bescheid kommt oder die Versorgung unmittelbar unterbrochen wird: Lassen Sie einen ablehnenden oder aufhebenden Bescheid nicht liegen und beachten Sie die darin genannte Rechtsbehelfsfrist. Suchen Sie möglichst kurzfristig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung.
Wichtig: Ob ein Widerspruch oder eine Klage die Wirkung eines Aufhebungsbescheids zunächst stoppt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt von der konkreten Verfahrenslage und vom Inhalt des Bescheids ab. Deshalb sollte insbesondere geprüft werden, ob die Krankenkasse die sofortige Vollziehung angeordnet hat und welche Regelungen über die aufschiebende Wirkung im konkreten Fall gelten.
Wenn Ihre Versorgung unmittelbar gefährdet ist, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Welche Form des Eilrechtsschutzes einschlägig ist, hängt ebenfalls davon ab, ob bereits ein Bescheid ergangen ist und was genau vorläufig gerichtlich geregelt werden soll.
Wichtig bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz:
Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr vom besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V erfasst. Bei einem gerichtlichen Eilantrag kommt es deshalb entscheidend darauf an, welche konkrete Verfahrenslage vorliegt und was vorläufig gerichtlich geregelt werden soll.
Ist bereits ein Aufhebungsbescheid ergangen, kann insbesondere § 86b Absatz 1 SGG relevant sein. Diese Vorschrift betrifft den gerichtlichen Rechtsschutz rund um die Vollziehung eines Verwaltungsakts und die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage.
Dabei gilt: Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86a Absatz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das Gesetz enthält jedoch Ausnahmen. So entfällt nach § 86a Absatz 2 Nummer 3 SGG in Angelegenheiten der Sozialversicherung die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht. Daneben kann die Behörde nach § 86a Absatz 2 Nummer 5 SGG unter den dort genannten Voraussetzungen die sofortige Vollziehung ausdrücklich anordnen. Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, dass jeder Widerspruch oder jede Klage eine Aufhebung zunächst stoppt.
Ist noch kein Aufhebungsbescheid ergangen und soll das Gericht vorläufig einen bestehenden Zustand sichern oder eine vorläufige Regelung treffen, kann § 86b Absatz 2 SGG einschlägig sein. Auf dieser Grundlage haben sowohl das Sozialgericht Dresden am 8. September 2026 als auch das Sozialgericht für das Saarland am 28. August 2026 in den jeweiligen konkreten Eilverfahren eine vorläufige weitere Versorgung mit Cannabisblüten angeordnet. In beiden Fällen war zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die frühere Genehmigung noch nicht aufgehoben.
Im saarländischen Verfahren hat die Krankenkasse die Genehmigung anschließend nach § 48 SGB X aufgehoben und die sofortige Vollziehung angeordnet. Damit stellt sich dort nun zusätzlich die Frage des Rechtsschutzes gegen diesen späteren Aufhebungsbescheid.
Der weitere gerichtliche Ausgang ist offen.
Welche Form des Eilrechtsschutzes im Einzelfall einschlägig ist und ob deren Voraussetzungen erfüllt sind, kann nicht allgemein beantwortet werden. Bei einer unmittelbar gefährdeten Versorgung sollte deshalb möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung eingeholt werden.
Wenn Sie ein Schreiben Ihrer Krankenkasse zur weiteren Versorgung mit Cannabisarzneimitteln erhalten, können Sie uns dieses gerne mitteilen – unabhängig davon, ob die Krankenkasse auf Ihre Anfrage antwortet oder Sie unaufgefordert anschreibt. Das gilt insbesondere für Anhörungen, Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen sowie ablehnende oder aufhebende Bescheide.
Sie können den Inhalt kurz zusammenfassen oder uns das Schreiben nach sorgfältiger Schwärzung persönlicher Daten an info@bdcan.de weiterleiten. Entfernen Sie insbesondere Namen, Anschrift, Versichertennummer und nicht erforderliche Gesundheitsdaten. Ihre Rückmeldungen helfen uns, die Vorgehensweise der Krankenkassen besser einzuschätzen und unsere Informationen für Betroffene zu aktualisieren.
4. Halten Sie Unterlagen bereit und beachten Sie Fristen
Bewahren Sie insbesondere folgende Unterlagen auf:
- Genehmigungs- oder Kostenübernahmebescheide,
- aktuelle Verordnungen und Medikationspläne,
- Schreiben Ihrer Krankenkasse,
- Mitteilungen aus Praxis oder Apotheke,
- Versand- und Zugangsnachweise.
Notieren Sie bei neuen Schreiben das Datum, an dem Sie diese erhalten haben.
Wenn Sie einen Bescheid erhalten, mit dem Sie nicht einverstanden sind, warten Sie nicht bis zum Ende der angegebenen Frist. Es kann wichtig sein, rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Droht zusätzlich eine kurzfristige Versorgungslücke, kann geprüft werden, ob ein Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll ist. Holen Sie sich möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Beratung.
5. Dokumentieren Sie Ihren Therapieverlauf
Notieren Sie regelmäßig, wie es Ihnen mit Ihrer aktuellen Behandlung geht. Halten Sie insbesondere Beschwerden, Wirkung, Nebenwirkungen, Schlaf, Belastbarkeit, Alltag und Arbeitsfähigkeit fest. Vermerken Sie außerdem, wenn Verordnungen oder Abgaben verzögert werden, eine Umstellung verlangt wird oder eine Unterbrechung der Behandlung droht. Eine fortlaufende Dokumentation kann Ihrer behandelnden Praxis und einer rechtlichen Beratung helfen, Veränderungen und zeitliche Abläufe nachzuvollziehen. Ob und welche Bedeutung sie in einem Verfahren hat, muss im Einzelfall geprüft werden.

Downloads und Fachinformationen
Checkliste für das Praxisgespräch
Welche Unterlagen und Fragen für das Gespräch mit Ihrer behandelnden Praxis hilfreich sein können.
Welche Vorlage passt zu Ihrer Situation?
Sie möchten klären, was mit Ihrer bestehenden Genehmigung passiertWenn Sie bereits eine Genehmigung oder Kostenübernahme für Cannabisblüten haben, können Sie Ihre Krankenkasse mit dieser Vorlage um eine eindeutige schriftliche Klärung bitten. Das ist besonders sinnvoll, wenn unklar ist, ob und in welchem Umfang die bisherige Genehmigung nach der Gesetzesänderung weiter berücksichtigt wird.
Umfasst Ihre Genehmigung neben Cannabisblüten auch Cannabisextrakte, Dronabinol oder Nabilon, können Sie mit der Vorlage außerdem ausdrücklich nachfragen, was für diese weiterhin vom Gesetz erfassten Cannabisarzneimittel gilt.
Wichtig: Diese Vorlage ist dafür gedacht, die Situation mit Ihrer Krankenkasse zu klären, solange noch kein ablehnender oder aufhebender Bescheid vorliegt. Haben Sie bereits einen solchen Bescheid erhalten, ersetzt diese Vorlage keinen Widerspruch und wahrt keine Frist. Beachten Sie dann unbedingt die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids und den Hinweis unten unter "Bereits einen Bescheid erhalten?".
Ihre weitere Versorgung ist konkret gefährdet
Diese Vorlage ist für Fälle gedacht, in denen die nächste Verordnung oder Abgabe zeitnah benötigt wird und die weitere Kostenübernahme durch die Krankenkasse ungeklärt ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihre Praxis nicht weiter verordnet, Ihre Apotheke die Abgabe oder Abrechnung ablehnt oder Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme infrage stellt.
Wichtig: Die Krankenkasse kann weder eine ärztliche Verordnung noch eine Abgabe durch die Apotheke anordnen. Die Vorlage betrifft nur die Genehmigung oder Kostenübernahme durch die Krankenkasse.
Sie haben ein Anhörungsschreiben Ihrer Krankenkasse erhalten?
Eine Anhörung nach § 24 SGB X ist noch kein Bescheid. Mit dieser Vorlage können Sie innerhalb der gesetzten Frist zu den Gründen im Anhörungsschreiben Stellung nehmen und darstellen, welche Folgen eine Unterbrechung oder kurzfristige Umstellung für Sie haben könnte.
Wichtig:
Die Vorlage ist nur für eine laufende Anhörung gedacht. Wenn Ihnen inzwischen ein Aufhebungsbescheid oder ein anderer Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zugegangen ist, ersetzt diese Vorlage keinen Widerspruch und wahrt keine Rechtsbehelfsfrist. Beachten Sie in diesem Fall die im Bescheid genannte Frist.
Bereits einen Bescheid erhalten?
Diese Vorlagen ersetzen keinen Widerspruch und keinen gerichtlichen Eilantrag. Sie wahren auch keine Rechtsbehelfsfristen. Wenn Ihre Krankenkasse bereits einen Bescheid erlassen hat und Sie die Entscheidung nicht akzeptieren möchten, lassen Sie die Rechtsbehelfsfrist nicht verstreichen. Ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch kann dazu dienen, die Entscheidung der Krankenkasse überprüfen zu lassen. Wird mit dem Bescheid eine bisherige Genehmigung aufgehoben oder eingeschränkt, kann der Widerspruch außerdem dafür wichtig sein, welche Wirkung diese Aufhebung während des Widerspruchsverfahrens hat. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Cannabisblüten währenddessen weiter zulasten der Krankenkasse verordnet und abgegeben werden können. Dabei kann auch entscheidend sein, was Ihre bisherige Genehmigung genau geregelt hat. Lassen Sie sich deshalb möglichst frühzeitig qualifiziert sozialrechtlich beraten.
Cannabisblüten und GKV: Was jetzt zu tun ist?
Kompakte Information für Menschen mit einer laufenden Blütentherapie:
Was Sie tun können, wenn Verordnung, Abgabe oder Kostenübernahme gefährdet ist – mit Hinweisen zu Anhörung, Bescheid, Widerspruch, einstweiligem Rechtsschutz sowie Anlaufstellen und möglichen Kosten.
Cannabishaltige Fertigarzneimittel
Bei einer erstmaligen Cannabistherapie soll nach aktueller Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zunächst in jedem Fall ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel eingesetzt werden – auch außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebietes. Der GKV-Spitzenverband hatte in seinem Rundschreiben vom 5. August 2026 ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass der Vorrang nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets gilt. Eine neuere eigene Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes zu dieser Frage liegt bislang nicht vor. Eine bundeseinheitlich verbindliche Klärung liegt derzeit nicht vor. Nach den veröffentlichten Umsetzungshinweisen von KBV und GKV-Spitzenverband kann der Therapieversuch vor Ablauf der sechs Monate beendet werden, wenn das Fertigarzneimittel unwirksam ist oder nicht vertragen wird. Ein zweites cannabishaltiges Fertigarzneimittel muss nach diesen Umsetzungshinweisen nicht erprobt werden. Bereits laufende Cannabistherapien sollen nach den veröffentlichten Hinweisen von KBV und GKV-Spitzenverband nicht nachträglich dem vorgeschalteten Fertigarzneimittelversuch unterworfen werden.
Der GKV-Spitzenverband bezieht dies auf Patientinnen und Patienten, die für ihre aktuelle Indikation bereits cannabishaltige Arzneimittel erhalten. Auch beim Wechsel aus einer bisherigen Blütentherapie auf ein anderes Cannabisarzneimittel soll nach diesen Umsetzungshinweisen kein vorgeschalteter Fertigarzneimittelversuch erforderlich sein. Diese Aussagen geben veröffentlichte Umsetzungshinweise von KBV und GKV-Spitzenverband wieder. Bei der Frage, ob der Vorrang auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets gilt, unterscheiden sich ihre Auslegungen. Die Hinweise sind keine verbindliche gesetzliche oder gerichtliche Klärung.
Quelle:




